[Darstellung Größer 1 wählen.] [zum Inhalt (Taste Alt+8).] [zur Auswahl (Taste Alt+7).] (Taste Alt+6).

SPD Kasseedorf.

Counter :

Besucher:692221
Heute:44
Online:12
 

Änderung der Gemeindeordnung :

Kommunalpolitik

Mit der Änderung der Gemeindeordnung (§76GO) hat das Land SH den Gemeinden künftig freigestellt Straßenausbaubeiträge zu erheben

Von Mirko Strunge

Diese Beitragspflicht bestand zuletzt ausschließlich für Anwohner an kommunalen Straßen. Insofern das eigene Grundstück an einer Kreis-/Landes oder Bundesstraße liegt, ist eine Beteiligung an den Kosten des Straßenausbaues nicht vorgesehen.

Dieses allein schon führt in der Gemeinde Kasseedorf zu einer Ungleichbehandlung der Grundstückseigentümer. So liegt ein nicht unerheblicher Anteil der Grundstücke in der Gemeinde Kasseedorf an den Landesstraßen und schließt somit die Beitragspflicht aus.

Folgt man der Argumentation, dass durch die Erneuerung von Straßen auch die Grundstücke von einer Wertsteigerung oder zumindest Werterhaltung profitieren, ist dieses jeglicher Baumaßnahme zuzurechnen, unerheblich ob diese an einer kommunalen oder sonstige Straße durchgeführt wird.

Folgt man also dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stellt schon dieses alleine eine Ungleichbehandlung der Bürger nur aufgrund der Lages des Grundstückes innerhalb der Gemeinde Kasseedorf dar (Der allgemeine Gleichheitssatz gemäß Artikel 3 I GG - „Gleiche Fälle sollen gleiche Regeln treffen“ (Konrad Hesse))

Auf die in der verwaltungsseitigen Vorlage dargestellte Möglichkeit der Ungleichbehandlung bei einem sofortigen Verzicht, ist klarzustellen, dass die Gemeinde Kasseedorf in den vergangenen Jahren „verpflichtet“ war die Beiträge zu erheben und somit ein „sachlichen Grund“ für diese Ungleichbehandlung geben war.

Bei der aktuellen Verfahrensweise wird ausschließlich auf die Eigentumsverhältnisse an kommunalen Straßen abgezielt, jedoch wird in keiner Weise auf die Nutzung der Straßen eingegangen.

Die Kfz-Steuer – als Reichssteuer ab 1906 erhoben – ersetzte im Rahmen ihrer Reform zum 1. Januar 1928 die dahin von den Gemeinden erhebbare Straßenbenutzungsabgabe (ugs. „Pflastersteuer“) und sollte als zweckgebundene Steuer erhoben werden (Wikipedia).

Es gilt das Verursacherprinzip: Diejenigen zahlen für den Schaden, die dafür verantwortlich sind. Im Fall von Deutschlands Straßen sind das die Auto- /Lkw Fahrer. Daher ist es nur gerecht, dass diese per Kfz-Steuer auch für den Ausbau und die Instandhaltung der Straßeninfrastruktur zur Kasse gebeten werden. So zumindest die Theorie. Durch die Kfz-Steuer, Mineralölsteuer, Ökosteuer und LKW Maut wird diesem Prinzip grundsätzlich Rechnung getragen. Der Fehler liegt nicht bei der Kfz-Steuer speziell sondern bei den Grundlagen des deutschen Staatshaushalts. In Deutschland gilt für Finanzen das sogenannte Gesamtdeckungsprinzip. Das bedeutet, dass alle Einnahmen des Staatshaushaltes zur Deckung aller Ausgaben verwendet werden. Eine Zweckbindung von Steuern gibt es also nicht.

Damit zeigt sich, dass für die Instandhaltung der gesamten Straßeninfrastruktur inklusiv der kommunalen Straßen, bereits alle Bürger und Bürgerinnen ihren Beitrag geleistet haben.
Leider werden die finanziellen Mittel nicht entsprechend dieses Verursacherprinzips durch den Bund eingesetzt.

Richtig ist, dass die Gemeinde Kasseedorf als Bedarfsgemeinde auf Fehlbetragszuweisungen angewiesen ist. Der Verzicht auf die Erhebung der Straßenausbaubeiträge darf sich laut Landesregierung nicht negativ auf die Bedarfsgemeinde auswirken.

Dass der Gesetzgeber nach wie vor keinen finanziellen Ausgleich geschaffen hat, wie der Vorlage der Verwaltung zu entnehmen ist, ist in dieser Form nicht ganz richtig. Um die Investitionskraft der Kommunen zu stärken, wird das Land das kommunale Investitionspaket in Höhe von 34 Millionen Euro in den Jahren 2018 bis 2020 um jeweils 15 Millionen Euro aufstocken. Ob dieses künftig ausreichend ist um die Mindereinnahmen zu kompensieren, bleibt abzuwarten.

Um den Gedanken des Verursacherprinzips Rechnung zu tragen müsste auch noch der landwirtschaftliche Verkehr berücksichtigt werden. Man geht bei der Straßenbelastung davon aus, dass eine LKW Überrollung den gleichen Verschleiß der Straße zur Folge hat wie 100.000 PKW Überrollungen. In unserer Gemeinde haben wir einen nicht unerheblichen Anteil an landwirtschaftlichen Fahrzeugen, deren Ausmaß denen eines LKW vergleichbar ist. Da die landwirtschaftlichen Fahrzeuge von der Kfz-Steuerpflicht befreit sind, könnte dem Verursacherprinzip durch die Anhebung der Grundsteuer A begegnet werden. Da auch diese von der Ausbaubeitragspflicht künftig befreit sind, könnte somit auch dem Verursacherprinzip gefolgt werden und es entsteht keine Mehrbelastung des Einzelnen.

Die SPD Fraktion der Gemeinde Kasseedorf folgt mit der Änderung der Gemeindeordnung und der daraus resultierenden faktischen Abschaffung der Straßenausbaubeitragspflicht, dem Grundgedanken des Verursacherprinzips und wird hiermit auch dem Gleichgrundsatz innerhalb der Gemeinde Rechnung getragen.

 

- Zum Seitenanfang.